Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 18/06
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII, VO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 115 Abs. 3
SGB XII § 90
VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 18/06

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

pp.

Im Beschwerdeverfahren

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 4.4.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende:

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 2.1.2006 - 3 Ca 1553 e/05 - teilweise abgeändert:

Der Kläger hat sich an den Kosten der Prozessführung mit der Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe 981,64 EUR zu beteiligen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die für die Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr wird auf 74 % ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, derzufolge er sich mit einem Betrag von "bis zu 1.383 EUR" an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen habe.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 6.2.1995 im Bereich der Entwicklung, Konstruktion und Qualitätsprüfung gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 1.459 EUR netto beschäftigt. Die Beklagte hat am 25.7.2005 das Arbeitsverhältnis fristgerecht aus dringenden betrieblichen Gründen zum Ablauf des 30.11.2005 gekündigt. Hiergegen hat der Kläger am 15.8.2005 Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Am 19.9.2005 hat er Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren und einen abzuschließenden Vergleich ohne Ratenzahlungsanordnung beantragt. Diesem Antrag hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20.9.2005 stattgegeben. Mit Beschluss vom 6.10.2005 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Parteien sich vergleichsweise geeinigt haben. Dem beigeordneten Rechtsanwalt sind aus der Landeskasse 973,24 EUR erstattet worden. Weiter sind Gerichtskosten in Höhe von 2,60 EUR derzeit nicht erhoben worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2.1.2006 den Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass sich der Kläger an den Kosten der Prozessführung mit der Zahlung eines einmaligen Betrages "in Höhe von bis zu 1.383 EUR" zu beteiligen habe. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, die Abfindung habe der Rückführung eines Darlehns bei der Volksbank gedient. Die Umschuldung sei schon vor dem Zugang des Anhörungsschreibens am 12.12.2005 beschlossen gewesen. Er sei vorher nicht darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, ihn mit der Abfindung an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der Ausspruch des Arbeitsgerichts zur Höhe des Beteiligungsbetrags klarzustellen ist. Im Übrigen ist jedoch die Beschwerde zurückzuweisen.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht bestimmt, dass der Kläger sich an den Kosten der Führung des Rechtsstreits mit einem einmaligen Betrag zu beteiligen hat. Eine Abfindung ist als Vermögen i.S. des § 115 ZPO zu berücksichtigen. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist.

Die Abfindung ist als Bestandteil seines Vermögens bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (BAG Beschluss vom 22.3.2003 - 2 AZB 23/03 - ). Nach § 90 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Eine als Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes geleistete Summe fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 SGB XII. Die summe ist nicht zu berücksichtigen, wenn es sich um einen kleineren Barbetrag oder einen sonstigen Geldwert handelt, § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII. Die Höhe des kleineren Barbetrags ergibt sich aus § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und beträgt bei Personen, die anderen nicht unterhaltspflichtig sind, 2.600 EUR. Für unterhaltsberechtigte Kinder kommen je 256 EUR hinzu. Die Abfindung ist mit 13.830 EUR vereinbart worden. Sie übersteigt mithin den kleineren Barbetrag um 10.9740 EUR.

Weitere Beträge können unberücksichtigt bleiben, soweit der Einsatz für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, § 90 Abs. 3 SGB XII. Ob der Einsatz zuzumuten ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Dabei kommt es entscheidend auf die Höhe der Abfindung, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt an (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 24.9.1997 - 5 Ta 153/97 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 - 1 Ta 15/05 -). Bei einer Abfindung ist der besondere Zweck der Leistung zu berücksichtigen. In der Regel wird, sofern der Freibetrag überschritten wird, ein Betrag von 10% der Abfindung einzusetzen sein (LAG Köln Beschluss vom 30.1.2002 - 7 Ta 220/01 - NZA-RR 2005, 217; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 28.4.2005 - 2 Ta 92/05 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 - 1 Ta 15/05; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 27.5.2005 - 2 Ta 126/05; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 4.1.2006 - 2 Ta 268/05 -). Das sind die vom Arbeitsgericht genannten 1.383 EUR.

Der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird (BAG Beschluss vom 22.3.2003 - 2 AZB 23/03 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 -1 Ta 15/05 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25.5.2005 - 1 Ta 93/05 - ). Dies ist hier aber nicht ersichtlich.

Eine besondere Härte ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Betroffene neben dem Vermögen auch Verbindlichkeiten hat. Bei langfristigen Verpflichtungen ist der Antragsteller nicht berechtigt, diese vorzeitig zu tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten tilgen (Zöller/Philippi, Rn. 47 zu 3 115 ZPO). Im Fall des Klägers kommt es hierauf nicht einmal an. Denn der Kläger hat, wie sich aus den von ihm eingereichten Belegen ergibt, einen Betrag von 10.348,73 EUR auf das Darlehn getilgt. Damit verbleibt immer noch ein ausreichender Betrag, um sich auch an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.

Dass der Kläger behauptet, er sei nicht vor Abschluss des Rechtsstreits vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass er sich ggf. später an den Kosten zu beteiligen hat, kann ebenfalls nicht eine besondere Härte begründen. Aus dem Bewilligungsbeschluss vom 20.9.2005 ergibt sich deutlich, dass die Frage der Beteiligung an den Prozesskosten nur vorläufig geregelt ist. Denn es heißt dort: "Die Partei hat derzeit keine Zahlungen auf die Prozesskosten zu leisten." Außerdem befindet sich darunter ein Hinweis auf die Abänderungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 4 ZPO. Deutlicher konnte der Kläger nicht darauf hingewiesen werden, dass die Bewilligung nicht ein Geschenk darstellt.

Der Beschwerdeführer trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Die Anordnung der Ermäßigung der Gebühr ergibt sich aus GKG-KV Nr. 1811. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück